Notwendige Angaben der Anbieterkennzeichnung bei einer Firmen-Homepage
Da nur die Webseiten in die Jurybewertung kommen, die über eine rechtskonforme Anbieterkennzeichnung (Impressum) verfügen, möchten wir Sie im Folgenden über die notwendigen Angaben, die das Impressum einer Firmen-Homepage enthalten muss, informieren!
Neben den allgemeinen Informationspflichten sind beim Verkauf von Waren oder Dienstleistungen im Internet (Fernabsatz) weitere Punkte zu beachten, insbesondere hinsichtlich des Widerrufs- und Rückgaberechts. Ein entsprechendes Merkblatt kann hier herunter geladen werden.
I. Abmahnung wegen Verletzung der Impressumspflicht
Gerade die Impressumspflicht beschert Internetanbietern eine Abmahnwelle. Die häufigsten Fehler sind, dass der Vertretungsberechtigte nicht oder falsch benannt wurde, eine Postfachadresse angegeben wird oder die Anbieterkennzeichnung vollkommen fehlt oder nur schwer auffindbar ist, zum Beispiel über völlig unklare Bezeichnungen oder zu viele Hyperlinks. Unklar ist immer, ob ein Serienabmahner vor Gericht Erfolg hätte, wenn sich das betroffene Unternehmen gegen die Abmahnung wehrt. Die Rechtsprechung ist hier leider uneinheitlich. Es empfiehlt sich deshalb, in dem jeweiligen Fall mit seiner Industrie- und Handelskammer Kontakt aufzunehmen oder einen Rechtsanwalt zu konsultieren.
Praxistipp:
Jeder Unternehmer, der im Internet eine Homepage hat, unterliegt der Pflicht zur Anbieterkennzeichnung. Dies ist unabhängig davon, ob der Unternehmer auf seinen Webseiten einen Onlineshop betreibt oder ob er nur auf die Produkte oder Dienstleistungen seines Unternehmens hinweist. Selbst wenn sich auf der Homepage nur Angaben zum Unternehmen selbst befinden, wird man von Telemedien ausgehen müssen, da der Webauftritt letztendlich geschäftlichen Zwecken dient.
II. Inhalt der Anbieterkennzeichnung
Das Telemediengesetz (TMG) regelt die Informationspflicht der Diensteanbieter, insbesondere die Impressumspflicht im Internet. Durch das Telemediengesetz wurden die Pflichtangaben im Impressum gegenüber dem alten Teledienstegesetz noch erweitert. Die Informationspflichten aus anderen Rechtsvorschriften werden dadurch nicht berührt.
1. Name des Anbieters
Der Name einer natürlichen Person umfasst den Familiennamen und mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen. Juristische Personen (z.B. GmbH, GmbH & Co. KG, KG, OHG, AG usw.) und Personengesellschaften (Gesellschaft des bürgerlichen Rechts) müssen ihren vollständigen Namen angeben. Wenn eine Firmenbezeichnung im handelsrechtlichen Sinne geführt wird, muss die Firma vollständig angegeben werden (z. B. xy Gartenhandels GmbH). Die Pflicht zur Angabe der Rechtsform des Unternehmens ist im Gesetz nun ausdrücklich festgelegt.
Zusätzlich muss der Name des Vertretungsberechtigten genannt werden. Wenn mehrere Personen alleinvertretungsberechtigt sind, müssen alle Vertretungsberechtigten angegeben werden. Wenn Angaben zum Kapital gemacht werden, dann ist die Angabe des Stamm- oder Grundkapitals und der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen zu machen. Gegebenenfalls ist zusätzlich anzugeben, dass die AG, KgaA oder GmbH sich in Abwicklung oder Liquidation befindet (z. B. XY Gartenhandels GmbH i. L.).
2. Anschrift des Anbieters
Anschrift bedeutet die vollständige Postanschrift, unter der der Anbieter niedergelassen ist. Dies ist in der Regel der Ort, an dem sich die Geschäftsräume oder der Produktionsstandort von Waren befinden. Bei juristischen Personen oder einer Personengesellschaft ist als Anschrift der Sitz der Gesellschaft anzugeben. Postfachadressen genügen nicht. Es ist vielmehr die Postleitzahl, der Ort, Straßenbezeichnung und Hausnummer anzugeben.
3. Telefonnummer, E-Mailadresse
Die Telefonnummer und die E-Mailadresse müssen vollständig und exakt angegeben werden. So sollte der Telefonnummer die "00 49 " für Deutschland vorangestellt werden. Da schon Abweichungen in einer Ziffer beziehungsweise einem Buchstaben dazu führen, dass kein Kontakt hergestellt werden kann, werden Telefonnummern und E-Mailadressen mit Fehlern wie nicht gemachte Angaben gewertet.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Urteil vom 16. Oktober 2008 entschieden, dass bei einem geschäftsmäßigen Internetauftritt die Angabe einer Telefonnummer im Impressum nicht zwingend notwendig ist. Dann aber, so der EuGH, muss zusätzlich zur E-Mail eine weitere Möglichkeit der schnellen und unmittelbaren Kontaktaufnahme angegeben werden. Es reicht dann aus, so der EuGH, wenn der Nutzer über eine E-Mail-Adresse hinaus auf ein elektronisches Kontaktformular auf der Internetseite zurückgreifen kann. Eine Telefonnummer muss, so der EuGH, in den Ausnahmefällen genannt werden, wenn der Nutzer um eine persönliche Kontaktaufnahme bittet.
Es genügt nach der Rechtsprechung nicht, wenn alleine per Mail Kontakt mit dem Unternehmer aufgenommen werden kann. Dies gilt auch dann, wenn per Mail um Rückruf gebeten werden kann. Dasselbe gilt für die Angabe allein der Fax-Nummer oder der Schaltung eines Anrufbeantworters. Beide Kommunikationsarten ermöglichen keine unmittelbare Kommunikation und genügen deshalb nicht den Voraussetzungen des § 5 TMG.
Anders dagegen das OLG Hamm (Az 20 U 222/03 vom 17. März 2004). Danach muss das Web-Impressum keine Telefonnummer enthalten, soweit eine Anfrage per Anfragemasken oder per E-Mail in engem zeitlichem Zusammenhang beantwortet werden kann. Das Gericht sieht eine Zeitspanne von 30 – 60 Minuten als ausreichend an.
Praxistipp:
Auch wenn nach dem EuGH-Urteil vom 16. Oktober 2008 keine rechtliche Verpflichtung zur Angabe einer Telefonnummer besteht, ist aus Gründen der Kundenfreundlichkeit dennoch grundsätzlich zu empfehlen, eine Telefonnummer im Impressum neben der E-Mail-Adresse zu nennen.
4. Aufsichtsbehörde
Soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, muss im Impressum die zuständige Aufsichtsbehörde aufgeführt werden. Diese Angabe soll Benutzern die Möglichkeit geben, sich über den Anbieter zu erkundigen um im Falle von Rechtsverstößen gegen Berufspflichten eine Anlaufstelle für Beschwerden zu haben.
Behördliche Zulassungen in diesem Sinne sind beispielsweise die Erlaubnisse nach der Gewerbeordnung: Bewachungsgewerbe, Pfandleihgewerbe, Makler, Bauträger, Baubetreuer usw. Daneben existieren noch andere Gesetze mit besonderen Erlaubnispflichten. Auch die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen müssen ihre Aufsichtsbehörde, also die bestellende Körperschaft, angeben.
Für Versicherungsvermittler empfiehlt es sich nach dem Bechluss des LG Berlin vom 11.02.2010, auch die Aufsichtsbehörde anzugeben. Dies ist in der Regel die örtlich zuständige IHK. Sie ist im Impressum mit ihrer Postadresse als erlaubniserteilende Aufsichtsbehörde anzuführen. Dasselbe gilt für die produktakzessorischen Versicherungsvermittler, da ihnen gegenüber eine Erlaubnisbefreiung ausgesprochen wird.
5. Register und Registernummer
Ist der Diensteanbieter in das Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister eingetragen, ist die Registernummer sowie der Name des betreffenden Registers zu vermerken. Für Versicherungsvermittler empfiehlt sich auch das Vermittelrregister anzugeben.
6. Umsatzsteueridentifikationsnummer/ Wirtschafts-Identifikationsnummer
Nach § 5 TMG kann ein Unternehmen sowohl seine Umsatzsteueridentifikationsnummer als auch seine Wirtschafts-Identifikationsnummer im Impressum angeben. Die Wirtschafts-Identifikationsnummer wird zur Zeit noch nicht vergeben. Erst wenn beide Nummern vergeben werden, kann das Unternehmen auswählen, welche der beiden Nummern es in sein Impressum aufnehmen will.
Sofern das Unternehmen heute eine Umsatzsteueridentifikationsnummer besitzt, muss es diese angeben. Vergeben wird die Umsatzsteueridentifikationsnummer durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), Tel.: (0228) 406-1222, Fax: (0228) 406-3801 www.bzst.bund.de; Rubrik „Onlinedienste“.
Die Angabe der allgemeinen Steuernummer im Impressum war und ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Dies ist auch nicht empfehlenswert.
7. Reglementierte Berufe
Angehörige eines reglementierten Berufes haben als Diensteanbieter zusätzlich besondere Informationspflichten. In Deutschland fallen darunter insbesondere Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychotherapeuten, Ergotherapeuten, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Architekten und Ingenieure. Diese haben zusätzlich als Daten aufzuführen:
- die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, indem sie verliehen worden ist
- die Kammer, in welcher der Diensteanbieter Mitglied ist sowie
- die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und Angaben dazu, die diese zugänglich zu machen sind (Link auf Rechtsgrundlage).
Seit Beschluss des LG Berlin vom 11.02.2010 ist es für Versicherungsvermittler empfehlenswert, auch diese Angaben aufzuführen.
III. Technische Umsetzung der Anbieterkennzeichnung
Um den zahlreichen Informationspflichten Genüge zu tun, reicht es nicht, alle Angaben einfach irgendwo in irgendeiner Form auf der Homepage unterzubringen. Die Informationen müssen in deutscher Sprache und deutlich lesbar (Schriftgröße, Farbzusammenstellung beachten!) abgedruckt sein.
Die Angaben des Impressums müssen leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sein. Der BGH hat mit Urteil vom 20. Juli 2006 eine Entscheidung getroffen, wie im Rahmen eines Internetauftritts eine leichte Erreichbarkeit der Anbieterkennzeichnung im Sinne des früheren Teledienstegesetzes herbeigeführt werden kann. Er stellt fest, dass sich im Internetverkehr die Begriffe „Kontakt“ und „Impressum“ zur Bezeichnung von Links, die zur Anbieterkennzeichnung führen, durchgesetzt haben.
Der BGH hat außerdem ausgeführt, dass die unmittelbare Erreichbarkeit der Anbieterkennzeichnung nicht daran scheitert, dass der Nutzer erst in zwei Schritten zu der Information gelangt. Sein Argument: Das Erreichen einer Internetseite über zwei Links erfordert regelmäßig kein langes Suchen.
Der BGH hat sich in seiner Entscheidung auch mit dem Thema befasst, wo die Anbieterkennzeichnung auf der Homepage anzubringen ist. Er führt dazu aus, dass im Gesetz selbst eine bestimmte Stelle, an der die Informationen zu erhalten sind, nicht vorgeschrieben ist. Erforderlich ist allein eine klare und verständliche Information, nicht mehr, nicht weniger. Es reicht nach Aussagen des BGH aus, dass die Anbieterkennzeichnung mittels eines Links vom Verbraucher aufgerufen werden kann.
IV. Praxistipp:
Musterbeispiel für die Anbieterkennzeichnung eines Einzelunternehmens (ohne Handelsregistereintrag):
Max Mustermann
Musterstraße 11
12345 Musterstadt
Telefon: +49 40 000 000
Telefax: +49 40 000 001
E-Mail: info(at)max.mustermann.de
Internet: www.max.mustermann.de
Umsatzsteueridentifikationsnummer gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz: DE1234567
Musterbeispiel für die Anbieterkennzeichnung einer GmbH:
Max Mustermann
Musterstraße 11
12345 Musterstadt
Telefon: +49 40 000 000
Telefax: +49 40 000 001
E-Mail: info(at)max.mustermann.de
Internet: www.max.mustermann.de
Vertretungsberechtigter Geschäftsführer: Max Mustermann
Registergericht: AG Musterstadt
Registernummer: HRB 6789
Umsatzsteueridentifikationsnummer gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz: DE 1234567
V. Sanktionen bei Verstößen gegen die Anbieterkennzeichnung und Impressumspflicht
Bei Verstößen gegen die zuvor beschriebenen Informationspflichten sieht sich der Anbieter verschiedenen Rechtsfolgen ausgesetzt. Zum einen können ihn behördlich angeordnete Sanktionen treffen, zum anderen kann er auch von Konkurrenten und bestimmten Organisationen zivilrechtlich in Anspruch genommen werden.
Neben den hier aufgeführten Informatinspflichten treten zusätzliche Informationspflichten bei einem Fernabsatzvertrag/ E-Commerce-Vertrag auf.
Quelle: IHK Saarland, Oktober 2010
